Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: September 2023
 

I. Geltungsbereich

 

1. Anwendung auf Verbraucher und Unternehmer

 

Die Teile I. und VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern in den jeweiligen Abschnitten nichts Abweichendes geregelt ist. Die Teile II. bis IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern. Die Teile V. und VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

 

2. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Für alle Geschäftsbeziehungen der Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH mit Sitz in Pforzheim, eingetragen im Handelsregister unter HRB 724054, Geschäftsanschrift: Altstädter Kirchenweg 23, 75175 Pforzheim mit Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Lieferungen und Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

 

II. .Allgemeine Bestimmungen

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

 

1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

1.1 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen, schriftlich von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

1.2 Sofern zwischen uns und dem Kunden eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht, sind wir im Falle einer aufgrund einer Insolvenz des Kunden erfolgten Anfechtung berechtigt, mit unserem wiederaufgelebten Anspruch gegen Ansprüche des Kunden aufzurechnen.

 

2. Schadensersatz

 

2.1 Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Im Übrigen ist eine Haftung

ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

2.2 Bei der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Vertragspflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

2.3 Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Begrenzungen gemäß Ziff. 2.1 und 2.2 gelten auch, soweit der Kunde anstelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

2.4 Wir haften nicht für Schäden Dritter. Soweit im Einzelfall eine Haftung unsererseits gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen entsprechend.

 

2.5 Der Kunde hat uns etwaige Schäden, für die wir haften, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

2.6 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

 

3. Metallkonten und Lieferung

 

3.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.

 

3.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art (insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und Stückelung) und Menge (jeweils sofern in dieser Weise konkretisiert, s. auch Ziff. II.3.3) entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022, III C 2 – S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in Gramm.

 

3.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

 

3.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im Sinne von Ziff. 3.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine

Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist in diesem Fall die jeweilige Geschäftsanschrift der Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH.

 

3.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt).

3.3 (4) Die Lieferung von Metallen kann auch in Form von metallhaltigen Produkten erfolgen oder durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Metalle verwendet werden, z.B. Galvanik. Der entsprechende Anteil an Metallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene Metall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.

 

3.4 Auch soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle enthalten, insbesondere in Form von Scheidgut zum Recycling, erfolgt die Abwicklung der Edelmetalle über Metallkonten im Sinne dieser Ziffern 3.2 sowie 3.3. Wir sind mit Eingang der Lieferung zum Weiterverkauf berechtigt.

 

3.5 Der Kunde kann Lieferung von Metallen von uns stets nur verlangen, soweit das Metallkonto entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen.

3.6 Metallkonten dürfen nur dann einen negativen Bestand ausweisen, wenn der Kunde vor Gutschrift des Metalls eine Akontozahlung anfordert. Nach Auszahlung kann der Kunde das eingelieferte Metall nicht mehr zurückfordern.

 

3.7 Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Wir behalten uns vor offene Gewichtskontenforderungen zu verzinsen.

 

3.8 Buchungen auf Metallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung stornieren.

 

3.9 Sämtliche Vorgänge auf Metallkonten werden im Sinne eines Staffelkontokorrents laufend mit tilgender Wirkung verrechnet. Über jede einzelne Buchung auf Metallkonten erhält der Kunde (auch mit jeder Gutschrift und jeder Rechnung) einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist (nachfolgend „Beleg“ genannt).

 

3.10 In regelmäßigen Abständen, in der Regel zum Jahresende, übersenden wir dem Kunden

eine Saldenbestätigung (nachfolgend „Saldenbestätigung“ genannt), welche die Salden auf den Metallkonten und für Informationszwecke eine entsprechende Umrechnung in eine Geldforderung ausweist; ein Anspruch auf Auszahlung der Geldforderung wird hierdurch nicht begründet. Gleiches gilt für die Information nach Ziff. 3.9 über die Salden auf jedem übersandten Beleg (nachfolgend ebenfalls „Saldenbestätigung“ genannt). Der Kunde verpflichtet sich, die jeweilige Saldenbestätigung zu prüfen. Die jeweilige Saldenbestätigung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform widerspricht.

 

3.11 Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Metallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu verrechnen. Alle Umrechnungen von Salden auf Metallkonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Verrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- und Verkauf. Die Verrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

 

3.12 (1) Die Führung der Gewichtskonten ist kostenfrei.

 

3.12 (2) Wir sind berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn wir zum Zwecke der Ausführung seines Auftrags oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig werden, und die wir nach den Umständen für erforderlich halten durften. Die Gesellschaft behält sich vor für Transferaufträge Gebühren zu berechnen.

 

3.13 Die Metallkonten werden als nicht zugeordnete Metallkonten geführt. Metallbestände werden von uns nur dann physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an dem für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines (im Falle vom Ziff. 3.3 (2) konkretisierten Metalls) zum Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände).

 

4. Pfandrecht

 

4.1 Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns (zum Beispiel aus Guthaben auf Metallkonto).

 

4.2 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

 

4.3 Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht bedient.

 

5.Freigabe von Sicherheiten

 

Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

6.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Pforzheim.

 

6.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ausschließlich wir sind zudem berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

6.3 Das Vertragsverhältnis sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

7. Code of Conduct

 

7.1 Wir sind Mitglied des Responsible Jewellery Council. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des durch den RJC-CoC herausgegebenen Verhaltenskodex in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend „RJC-CoC“ genannt; www.responsiblejewellery.com), unter anderem zur Achtung der Menschenrechte, Einhaltung des Verbots von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit.

 

7.2 Zur Aufarbeitung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung nehmen wir grundsätzlich nur „konfliktfreies Material“ gemäß der Responsible Minerals Initiative (RMI; siehe auch www.responsiblemineralsinitiative.org) und des RJC-CoC an. Dies betrifft alle goldhaltigen Materialien. Weiter erkennt der Kunde unsere „Politik zur Lieferkette von Gold, Silber und PGM“ und den „Code of Conduct“ der Fachvereinigung Edelmetalle e.V. als vertraglich bindend an.

III. Versand von Ware

 

Für Versand von Ware durch uns gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

 

1. Vertragsschluss

 

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

 

1.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen

mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

 

2.Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Hat der Kunde bei der Anlieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Im Falle des Fehlens einer Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls unser jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültiger Tageskurs für Verkäufe maßgeblich.

 

2.2 Ist bei der Anlieferung von Produkten mit dem Kunden vereinbart, dass die Abrechnung über Metallkonto erfolgt, erfolgt die Abwicklung gemäß II. 3.3 dieser AGB.

 

2.3 Bei allen Edelmetallprodukten hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Facon) zu bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Im Falle des Fehlens einer vertraglichen Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste gültig. Bei der Lieferung von Granulat können die Kosten für die Bearbeitung (Facon) i.d.R. entfallen. Sollten für die Lieferung von Granulat / Schwamm Kosten entstehen, werden diese entsprechend weiter berechnet.

 

2.4 Die von uns angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten.

 

2.5 Die in Rechnung gestellten Faconkosten sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu begleichen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die in Rechnung gestellten Edelmetalle sind sofort fällig.

 

2.6 Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei uns ein, so gerät der Kunde ohne weitere Willenserklärung unsererseits in Verzug.

 

3. Edelmetallanlieferung

 

Wir können die Fertigung und die Anlieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung des Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

 

4. Anlieferung und Gefahrübergang

 

Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden. Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab.

 

5. Sachmängel

 

5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel, Unvollständigkeit und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung entsprechender Mängel, Unvollständigkeit und des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen. Verdeckte Mängel hat uns der Kunde spätestens innerhalb von drei Tagen (Samstage, Sonntage sowie Feiertage am Sitz der Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH zählen nicht hierzu) nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist diesbezüglich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt.

 

5.2 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so fallen ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Last, sofern er dies zu vertreten hat.

 

5.3 Sofern ein Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde oder ein Dritter zu vertreten hat, ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen.

 

5.4 Unsere Gewährleistungspflicht ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Bei mangelhafter Leistung hat der uns der Kunde Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder zurücktreten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für mögliche Schadensersatzansprüche ergänzend Ziff. II.2 gilt. Bei nur unerheblichen Abweichungen der Leistung von der geschuldeten Beschaffenheit bestehen keine Rücktritts- und Schadensersatzansprüche.

 

6. Verjährung

 

6.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

 

6.2 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern wir nicht den Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

6.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:

 

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

 

  • Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

 

  • sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch

uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

 

  • Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus Beschaffenheitsgarantie.

 

 

7.Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachfolgend jeweils „Liefergegenstand“ genannt) vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

 

7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware in den Räumlichkeiten des Kunden sicherzustellen, der Kunde gewährt dabei entsprechenden Zugang.

 

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

 

7.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

 

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. USt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

 

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

 

7.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

 

7.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

 

7.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

 

IV. Ankauf und Recycling

 

Für den Ankauf von Ware und für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

1. Beschaffenheit anzuliefernden Umarbeitungsmaterials

 

1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

 

1.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

 

1.3 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

 

2. Anlieferung/ Gefahrübergang anzuliefernden Umarbeitungsmaterials

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden eine Abholung des Umarbeitungsmaterials durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über. Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab.

 

3. Abrechnung anzuliefernden Umarbeitungsmaterials

 

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden (Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht. Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH ist berechtigt, das Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse der Verarbeitung zuzuführen und/oder zu verkaufen. Für etwaige Beanstandungen der Analyse wird Probematerial für die Dauer von zwei Wochen nach Abrechnung aufbewahrt. Dies gilt nicht für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung statt.

 

4. Abwicklung über Metallkonto

 

Die auf der Grundlage der Abrechnung nach vorstehender Ziff. V.3 ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Metallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle.

 

5. Vergütung / Verrechnung

 

Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling und alle sonstigen uns zustehende Forderungen mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

 

6.Ankauf

 

6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis

für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst durch Recycling gewonnen wird.

 

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recyclings herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recyclings als gekaufte Menge festgelegt haben.

 

V: Gewährleistung und Haftung im Rahmen der Dienstleistung Gießen

 

Die vom Dienstleister gefertigten und ausgelieferten Gussteile sind Rohprodukte, die Nacharbeit durch den Kunden voraussetzen (Entfernen der Gusshäute, Behebung kleinerer Unebenheiten etc.). Verlangt der Kunde den Guss direkt nach seinem Wachsmodell, so wird grundsätzlich die kostenpflichtige Herstellung einer Silikonform vorgeschlagen. Besteht der Kunde gleichwohl auf den Guss direkt von seinem Wachsmodell (z.B. Spritzwachs, Fellwachs, Fräs- oder Plotwachs), so ist jegliche Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen.

 

Werden Steine mit gegossen, ist die Haftung ausgeschlossen, wenn beim Gießen die Steine gesprungen sind und nicht mehr verwendet werden können. Das Steinrisiko trägt in jedem Falle der Kunde.

 

Sollten die Leistungen des Dienstleisters mangelhaft sein, so ist der Dienstleister unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

 

Mängel muss der Kunde dem Dienstleister unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen.

 

Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind sowohl gegen den Dienstleister als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, was vom Kunden zu beweisen ist.

 

Beim Herstellen der Formen wird keine Haftung für Beeinträchtigung der Modelle und der noch eventuell mitverarbeiteten Edelsteine übernommen. Ist ein Modell druck- oder temperaturempfindlich ist nur eine Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle. Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung bei Beschädigung durch

Gummiabformung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Verlust eines Modells beschränkt sich auf den Materialwert des Modells, höchstens aber auf 150 EUR je Modell.

 

VI. Bestimmungen für Verbraucher

 

Für Verträge mit Verbrauchern gelten die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen:

 

1. Schadensersatz

 

Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Der Ausschluss der Haftung gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Pforzheim.

 

3. Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises.

 

4. Verwahrung bei Edelmetallhandel

 

4.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.

 

4.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf (unter anderem über unseren Online-Shop), Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art (insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und Stückelung) und Menge entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022, III C 2 – S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in Gramm.

 

4.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist die Geschäftsanschrift der Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH. Beim Kauf von Metall durch den Kunden sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

 

4.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im Sinne von Ziff. 4.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist in diesem Fall die Geschäftsanschrift der Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH.

 

4.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt).

 

4.4 Metallbestände werden von uns nur dann nicht lediglich im Sinne des Ziff. 4.2 konkretisiert, sondern darüber physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Fall der getrennten Verwahrung ist der Kunde Eigentümer des physischen Metallbestandes. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an dem für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines im Sinne vom Ziff. 4.2 (konkretisierten) Metalls zum Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände).

 

5.Streitbeilegung

 

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus der Vertragsbeziehung mit unseren Kunden einvernehmlich zu regeln. Wir sind jedoch nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren (der Verbraucherschlichtungsstellen) teilzunehmen.

 

6. Gewährleistung

 

Wir haften für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434?ff. BGB.

 

VII. Bestimmungen für Geschäfte mit Verbrauchern in unseren Geschäftsräumen

 

Für Vertragsschlüsse in unseren Geschäftsräumen mit Verbrauchern gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:

 

1. Preise

 

Preise und Kosten richten sich in erster Linie nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen, in unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste gültig. Die von uns angegebenen Preise stellen den Gesamtpreis dar, verstehen sich also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet.

 

2. Abwicklung

 

Der Zahlungsverkehr mit Kunden wird nicht über Metallkonten abgewickelt, sondern ausschließlich durch Barzahlung oder Banküberweisung. Dies gilt nicht, sofern mit dem Kunden eine physische Verwahrung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, uns die ggf. nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Wir sind mit Eingang der Anlieferung zum Weiterverkauf berechtigt.

 

3. Beschaffenheit

Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des von ihm abzugebenden Materials zu informieren.

 

4.Recycling

 

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden (Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht, sofern wir den Kunden bei Beginn der Frist auf die Rechtsfolge seines fehlenden Widerspruchs hingewiesen haben. Wir sind berechtigt, das Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse der Verarbeitung zuzuführen. Für etwaige Beanstandungen der Analyse wird Probematerial für die Dauer von 2 Wochen nach Abrechnung aufbewahrt. Dies gilt nicht für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung statt.

VIII. Schlussbestimmungen

 

1. Schriftformerfordernis

 

Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn es wird eine ausdrückliche Individualabsprache getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel, insbesondere für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

2, Änderungsvorbehalt

 

Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Zudem

können Veränderungen vorgenommen werden, um nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücken, wie bei Änderungen der Rechtsprechung, zu schließen. Wir werden den Kunden ausdrücklich auf die Änderung hinweisen. Der Kunde kann den geänderten AGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen. Auf dieses Recht weisen wir den Kunden ausdrücklich mit jeder Änderung hin. Wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb der Frist widerspricht, gelten die neuen AGB mit dem Tag des Fristablaufes.

 

3. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner streben an, die unwirksamen Bestimmungen bzw. die Regelungslücke durch eine Regelung zu ersetzen bzw. zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bzw. Regelung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.

 

Anhang (Anwendung auf Verbraucher nach der Maßgabe von Ziff. VII. 3)

WIDERRUFSBELEHUNG

 

WIDERRUFSRECHT

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH, Altstädter Kirchenweg 23, 75175 Pforzheim, Fax 07231 / 157 650, info@carl-schaefer.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der

ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zurückzugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Muster-Widerrufsformular

 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

— An Carl Schaefer Gold- und Silberscheideanstalt GmbH, Altstädter Kirchenweg 23, 75175 Pforzheim, Fax 07231 / 157 650, info@carl-schaefer.de

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

IX. Wichtige Ansprechpartner

 

Fachbereich: Geschäftsführung:

 

Geschäftsführer Herr Christian Adam
Adresse Altstaedter Kirchenweg 23, 75175 Pforzheim
Telefon: +49 7231 1576-0
Mailadresse: info@carl-schaefer.de

 

Fachbereich: Datenschutzberater:

 

Firma PC-Service Staffl
Adresse Goethestrasse 4, 75210 Keltern
Ansprechpartner Herr Markus Staffl
Telefon: +49 7236 6079910
Mailadresse: datenschutz@pc-service-staffl.de