AGB
1. Geltungsbereich

 

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

 

1.2 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für zukünftige
Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

 


2. Angebot und Auftrag

 

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot abgegeben wurde.

 

2.2 Maßgeblich ist in jedem Fall unsere Auftragsbestätigung, welche auch in Form einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Insbesondere bei Vergütungsquoten/Analysenergebnissen/Verarbeitungsverlusten, die sich an den Usancen der Branche orientieren. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

 

2.3 Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

 


3. Preise

 

3.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.

 

3.2 Edelmetalle werden stets zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Tagespreis berechnet.

 

3.3 Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.

 


4. Zahlung

 

4.1 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Skontoabzug ist unzulässig.

 

4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegen genommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

 


5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 


6. Lieferung / Gefahrübergang / Verzug

 

6.1 Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.

 

6.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder Versandperson aus, so haften wir nur für ein Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

 

6.3 Ersatzansprüche wegen Verzugs können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

 


7. Sachmängel / Mängelhaftung

 

7.1 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, stehen ihm die gesetzlichen Ansprüche bei Vorliegen eines Mangels unverändert zu.

 

7.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten bei Vorliegen eines Mangels die nachfolgenden Regelungen:

 

a) Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt der Lieferung diese unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

 

b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur
Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung
von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

 

c) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz bei Arglist und beim Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.

 


8. Schadensersatz

 

8.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

 

8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.

 

8.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt die Haftungsbegrenzung nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt für Unternehmer die Regelung unter 7.3 entsprechend.

 


9.0 Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

 

9.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

 

9.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von den Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und Beschädigung zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche werden bereits hiermit an uns abgetreten.

 

9.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bei einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die Forderungsabtretung treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt,
die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den  Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

9.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Factura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

 

9.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Factura-Endbetrages des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten / vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung / Vermengung. Erfolgte die Vermischung / Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 


10. Pfandrecht

 

10.1 Wir sind uns mit dem Kunden einig, dass uns an den Sachen des Kunden, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in unseren Besitz gelangen, ein Pfandrecht zusteht für die bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, welche wir aufgrund desselben rechtlichen Verhältnisses gegen den Kunden haben. Dies gilt auch für ein Anwartschaftsrecht des Kunden für den Erwerb des Eigentums.

 

10.2. Wir sind uns mit dem Kunden weiter einig, dass uns an den Forderungen des Kunden gegen uns aus den bisher geschlossenen und künftig zu schließenden Verträgen ein Pfandrecht für die aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen von uns gegen den Kunden zusteht.

 

10.3. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Pfandregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

 


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim.

 

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Kaufleuten Pforzheim oder nach unserer Wahl auch Sitz des Kunden.

 

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht, internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.